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Inhalt

  • Wer zahlt — und worauf
  • Der grösste Hebel: die Besitzdauer
  • Rechnen Sie es aus
  • Steuer aufschieben: die Ersatzbeschaffung
  • Den Gewinn — und die Steuer — senken
  • Von Kanton zu Kanton verschieden
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Grundstückgewinnsteuer: Warum die Besitzdauer fast alles entscheidet

Beim Verkauf einer Immobilie besteuert der Kanton den Gewinn. Der grösste Hebel ist die Besitzdauer: Wer zu früh verkauft, zahlt bis zu 70 % Zuschlag; wer lange hält, bis zu 70 % weniger. Mit Kurve und Rechner — am Beispiel Bern.

Aktualisiert 16. Juni 2026·3 Min. Lesezeit

Steuer auf CHF 200’000 Gewinn · Stadt Bern

CHF 107’000 → 15’000je nach Besitzdauer

Im ersten Jahr verkauft kostet derselbe Gewinn rund CHF 107’000 Steuer; nach 35 Jahren noch rund CHF 15’000. Die Besitzdauer ist der grösste Hebel.

Berechnet nach Tarif und Besitzdauer-Regeln des Kantons Bern (§144/§146/§147 StG, Stadt Bern). Andere Kantone weichen stark ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundstückgewinnsteuer zahlt die verkaufende Person — auf dem Gewinn (Erlös minus Anlagekosten).
  • Der grösste Hebel ist die Besitzdauer: kurz gehalten = Zuschlag bis +70 %, lange gehalten = Rabatt bis −70 %.
  • Die Steuer ist kantonal sehr unterschiedlich — Sätze, Fristen und System (monistisch/dualistisch) variieren stark.
  • Mit einer Ersatzbeschaffung (selbstbewohntes Eigenheim, in Bern innert 2 Jahren) lässt sich die Steuer aufschieben.
  • Abzüge senken den Gewinn: wertvermehrende Investitionen, Makler-, Notariats- und Handänderungskosten.

Wer zahlt — und worauf

Wer eine Immobilie mit Gewinn verkauft, schuldet dem Kanton die Grundstückgewinnsteuer. Besteuert wird der Gewinn, nicht der Verkaufspreis: die Differenz zwischen dem Erlös und Ihren Anlagekosten.

Zu den Anlagekosten zählen der damalige Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen (z. B. ein Ausbau, nicht aber gewöhnlicher Unterhalt), sowie Kosten rund um Kauf und Verkauf wie Notariat, Grundbuch, Makler und Handänderungssteuer. Je mehr davon Sie belegen, desto tiefer der steuerbare Gewinn.

Der grösste Hebel: die Besitzdauer

Fast alle Kantone wollen kurzfristige Spekulation bremsen und langes Halten belohnen. Im Kanton Bern heisst das: Bei einer Besitzdauer unter 5 Jahren kommt ein Zuschlag dazu (unter 1 Jahr +70 %, dann 50 %, 35 %, 20 %, 10 %). Ab dem 5. Jahr sinkt der steuerbare Gewinn um 2 % pro Jahr — bis zu −70 % nach 35 Jahren.

Steuer nach Besitzdauer

Beispiel · Gewinn CHF 200’000 · Stadt Bern

40k80k05101520253035Jahre gehaltenCHF 107’379CHF 15’021Zuschlag bei kurzer Haltedauerab 5 Jahren: Rabatt
Beispiel: Gewinn CHF 200’000, Stadt Bern. Verkauf innert 5 Jahren → Zuschlag (bis +70 %); ab dem 5. Jahr sinkt der steuerbare Gewinn um 2 % pro Jahr, bis −70 % nach 35 Jahren. Quelle: §144/§147 StG Bern.

Rechnen Sie es aus

Grundstückgewinnsteuer berechnen

Grundstückgewinnsteuer

CHF 51’755

25,9% des Gewinns · −16 % Besitzdauerabzug

Schätzung für den Kanton Bern (Stadt Bern: Steuerfuss Kanton 3,025 + Gemeinde 1,54), Tarif §146 StG. Andere Kantone und Gemeinden weichen teils stark ab. Wertvermehrende Investitionen, Makler- und Notariatskosten mindern den Gewinn.

Steuer aufschieben: die Ersatzbeschaffung

Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und stecken den Erlös in ein neues Eigenheim, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben — sie fällt erst beim späteren Verkauf des Ersatzobjekts an. Im Kanton Bern muss die Ersatzbeschaffung innert 2 Jahren erfolgen, durch dieselbe Person.

Auch Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung und Übertragungen unter Ehegatten (Güterrecht) schieben die Steuer auf — sie wird nicht erlassen, sondern später fällig.

Den Gewinn — und die Steuer — senken

  • Wertvermehrende Investitionen belegen: Anbau, neue Küche, energetische Sanierung (nicht aber gewöhnlicher Unterhalt).
  • Verkaufs- und Kaufkosten abziehen: Maklerprovision, Inserate, Notariat, Grundbuch, Handänderungssteuer.
  • Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bei vorzeitiger Auflösung der Hypothek.
  • Belege sammeln ab dem Kauf — eine laufende Investitionsliste sichert Ihnen die Abzüge.

Von Kanton zu Kanton verschieden

Anders als bei der Handänderungssteuer gibt es keine einheitliche Zahl pro Kanton: Tarif, Besitzdauer-Regeln und das System unterscheiden sich stark. Die meisten Kantone (so auch Bern und Zürich) besteuern Grundstückgewinne monistisch über eine Sondersteuer; andere dualistisch über die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Die Zahlen hier gelten für Bern (Stadt Bern) — prüfen Sie immer die Regeln Ihres Kantons.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Die verkaufende Person, auf dem erzielten Gewinn (Erlös minus Anlagekosten). Beim Kauf zahlen Sie sie nicht.
Wie wird der Gewinn berechnet?
Erlös − Anlagekosten. Anlagekosten sind Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen und Kosten rund um Kauf und Verkauf (Notariat, Grundbuch, Makler, Handänderungssteuer).
Wie stark senkt die Besitzdauer die Steuer?
In Bern sinkt der steuerbare Gewinn ab dem 5. Jahr um 2 % pro Jahr (max. −70 %). Unter 5 Jahren kommt stattdessen ein Zuschlag dazu — unter 1 Jahr +70 %.
Kann ich die Steuer aufschieben?
Ja — mit einer Ersatzbeschaffung (selbstbewohntes Eigenheim, in Bern innert 2 Jahren) oder bei Erbgang, Schenkung und güterrechtlichen Übertragungen.
Gilt das in allen Kantonen gleich?
Nein. Die Steuer ist kantonal sehr unterschiedlich (Sätze, Fristen, monistisch vs. dualistisch). Die Zahlen hier dienen am Beispiel Bern der Veranschaulichung.

Quellen

  • Kanton Bern – Grundstückgewinnsteuer
  • ESTV – Besteuerung der Grundstückgewinne
  • comparis.ch – Grundstückgewinnsteuer Bern (Tarif)
  • VZ Vermögenszentrum – Grundstückgewinnsteuer

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